Was sind für Sie lebenserhaltende Maßnahmen? Die künstliche Ernährung mittels einer Magensonde? Die meisten Menschen würden dies bejahen.

Der BGH verneint das. In einem Beschluss vom 6. Juli 2016 zum Az. XII ZB 61/16 stellte der BGH fest, dass diese Bezeichnung der lebenserhaltenden Maßnahmen für eine Patientenverfügung zu ungenau ist.

Anlass für die Entscheidung gaben drei Schwestern, die um den Abbruch der künstlichen Ernährung ihrer Mutter stritten. In zwei Patientenverfügungen hatte die Mutter festgehalten, dass im Falle eines schweren Dauerschadens des Gehirns „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Zusätzlich hatte sie einer der Töchter eine Vorsorgevollmacht erteilt.  Nach einem Hirnschlag wurde der Mutter, mit ihrem Einverständnis, eine Magensonde eingesetzt.

Nach mehreren epileptischen Anfälle wurde das Gehirn dauerhaft geschädigt, wodurch sie in einen komatösen Zustand fiel. Zwei der Schwestern forderten die Einstellung der künstlichen Ernährung. Es läge genau der in der Patientenverfügung beschriebene Fall vor. Die bevollmächtigte Schwester lehnte das ab.

Der BGH gab ihr Recht. Die Formulierung, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind und die beschriebene Anwendungssituation seien nicht exakt genug. Hieraus sei kein konkreter Sterbewunsch ableitbar.

Ob diese Entscheidung lebensfern oder lediglich medizinisch und juristisch korrekt ist, mag dahinstehen. Mit diesem Beschluss wurde eine neue Rechtslage geschaffen, die hunderttausende Deutsche betreffen dürfte: Sofern Ihre Patientenverfügung ähnlich formuliert ist, können Ihre bevollmächtigten Nächsten Ihren Wünschen nicht oder nur erschwert nachkommen.

Sollte diese Situation eintreten, so wäre Ihr mutmaßlicher Wille zu ermitteln. Das ist schwierig. Er beruht auf Spekulationen, einem langwierigen Verfahren und stellt für Angehörige eine Belastung dar. Zudem besteht das Risiko, dass Ihr Wille nicht erkannt wird.

Es ist daher ratsam, Ihre schon erlassene oder geplante Patientenverfügung unter die Lupe zu nehmen: Haben Sie die konkreten medizinischen Maßnahmen benannt, die Sie ablehnen? Ist festgehalten, in welchen Behandlungssituationen Sie die Maßnahmen nicht mehr möchten? Bei alldem ist auch die Gestaltung einer Vorsorgevollmacht zu bedenken.

Es sind wichtige Fragen, die Sie beantworten sollten. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

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