Verstirbt ein Mensch, müssen eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen und Maßnahmen ergriffen werden. Neben der Nachlassabwicklung muss der Verstorbene auch bestattet werden. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten nicht bestimmt, wie er bestattet werden soll, liegt das Recht, für die Bestattung zu sorgen, bei den nächsten Verwandten und Angehörigen. Dieses Recht besteht auch für den Fall weiter, in dem eine Ausschlagung der Erbschaft vorliegt.

Neben dem Recht über Art und Weise der Bestattung entscheiden zu dürfen, sind die nächsten Verwandten und Angehörigen, namentlich Ehepartner, Kinder und Eltern, auch zur Bestattung verpflichtet. Zu dieser Verpflichtung kann auch die Übernahme der Bestattungskosten zählen.

Wird von einem Angehörigen die Bestattung des Verstorbenen beauftragt, müssen von diesem auch die damit verbundenen Bestattungskosten getragen werden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (AZ: 13 K 3019/13) fest, dass dem auch nicht entgegen gehalten werden könne, dass der Auftraggeber gar kein Erbe geworden sei und er sich bei Unterschrift des Bestattungsauftrags keiner zukünftigen Zahlungspflicht bewusst gewesen sei.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass Fehlvorstellungen des Auftraggebers über die Kostenpflicht für die Erfüllung des Gebührentatbestandes unerheblich seien.

Weiter erklärt das Gericht, dass das Argument der Ausschlagung insofern nicht tragfähig sei, als dass der Auftraggeber auch als dieser und nicht als Erbe zur Zahlung herangezogen würde.

Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch des Auftraggebers, der als Bestattungsverpflichteter die Bestattungskosten getragen hat, ohne Erbe zu sein, bleibt jedoch unberührt.

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