Werden verschiedene Menschen aus dem Umfeld des Erblassers als Miterben eingesetzt, besteht häufig das Problem, dass einige keine genaue Kenntnis vom Umfang und der Zusammensetzung des Nachlasses haben, weil sie dem Erblasser nicht so nahe stehen – sei es schlicht räumlich oder auch persönlich – , wie andere Miterben. Einige Mitglieder der Erbengemeinschaft sind häufig nahestehende Verwandte, Abkömmlinge oder enge Freunde des Erblassers, die bis zuletzt eng mit den persönlichen Verhältnissen vertraut und verwoben waren. Diese haben aufgrund ihrer Stellung meist eine viel umfassendere Kenntnis vom Nachlass.

Dieser Beitrag soll dabei helfen, aufzuzeigen, in welchem Umfang das Gesetz und die Rechtssprechung Auskunftsansprüche zwischen Miterben einräumt.

Gem. § 2057 BGB ist jeder Miterbe lediglich dazu verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050-2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Dieser Auskunftsanspruch beinhaltet also nur die Pflicht der Miterben zur Auskunft über vom Erblasser zu Lebzeiten selbst erhaltene Zuwendungen, wie Ausstattung und Zuschüsse. Hiermit ist den Miterben, die weiter außerhalb des persönlichen bzw. räumlich näheren privaten Umfeldes des Erblassers stehen, freilich wenig geholfen. Verschweigen die dem Erblasser nahestehenden Miterben den übrigen Miterben das Vorhandensein von z.B. weiteren Konten, haben diese über den Auskunftsanspruch des § 2057 BGB keine Möglichkeit, hierüber nähere Erkenntnisse zu erlangen.

Allerdings sind weitere Auskunftsansprüche zwischen Miterben nicht explizit gesetzlich normiert. Eine allgemeine gegenseitige Auskunftspflicht existiert demnach nicht. Die Rechtsprechung wendet jedoch in bestimmten Fällen, um zwischen Miterben keine Ungerechtigkeiten aufkommen zu lassen und um keine Ungleichbehandlung zuzulassen, den Auffangtatbestand des § 242 BGB, den sogenannten Grundsatz von Treu und Glauben, an.

So billigt sie den auskunftsbegehrenden Miterben dann einen über § 2057 BGB hinausgehenden Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zu, wenn zwischen ihnen eine so genannte Sonderbeziehung besteht, der anspruchsbegehrende Miterbe sich bereits auf einen Leistungsanspruch berufen kann, dessen Bezifferung ihm aber aus entschuldbaren Gründen nicht möglich ist, dies jedoch aber jenem dem Erblasser nahestehenden Miterben ohne Weiteres möglich wäre.

Problematisch in diesem Zusammenhang ist das Vorliegen der geforderten Sonderbeziehung zwischen den Miterben. Eine solche ist nach einem Urteil des BGH vom 07.12.1988, Az.: IV a ZR 290/87, nicht bereits dann gegeben, wenn nur die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit besteht, dass der auskunftsbegehrenden Miterbin durch die Auskunft eine umfangreichere tatsächliche Berechtigung am Nachlass zustünde.

Vielmehr, so entschied es das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 20.08.2012, Az.: 5 U 821/12, muss bereits sicher sein, dass eine solche umfangreichere Auseinandersetzungsberechtigung der auskunftsbegehrenden Miterbin besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beispielsweise ein Auftragsverhältnis zwischen dem dem Erblasser nahestehenden Miterben und dem Erblasser bestand (zB eine Vorsorgevollmacht) und die auskunftsbegehrende Miterbin neben diesem sicheren Umstand nun noch Kenntnisse über die genaue Höhe der Gegenleistung benötigt, um die ihr zustehende umfangreichere Berechtigung am Nachlass berechnen und beziffern zu können.

Weil solche Einzelfälle eher selten sind und weitere Auskunftsansprüche zwischen Miterben nicht existieren, ist es umso wichtiger, sich mit den übrigen Miterben einvernehmlich zu verständigen. So wird stetigem und fortdauernden Misstrauen vorgebeugt und jedem Miterben der ihm aus der Erbschaft zustehende Anteil gesichert.

Befinden Sie sich mit einer dem Erblasser wie auch immer näher stehenden Personen in einer Erbengemeinschaft und benötigen möglichst umfassende Kenntnisse über den Nachlass? In solchen Situationen treten wir für Sie mit dem nötigen Fingerspitzengefühl an die Miterben heran und bemühen uns um Auskünfte über den Nachlass, auch abseits rechtlicher Auskunftsansprüche. Aber auch hinsichtlich einer Auskunft beraten wir Sie, führen die Korrespondenz oder übernehmen die gesamte Nachlassabwicklung für Sie. Sprechen Sie uns gerne an.

Erfahren Sie auch mehr über unser Team und unsere Philosophie.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.