Schiedsgerichte bieten eine Reihe von Vorteilen gegenüber staatlichen Gerichten. Unter Anderem ist mit ihnen eine Verfahrensbeschleunigung verbunden, Verhandlungsort und -sprache sind flexibel vereinbar und es können Richter bestimmt werden, die für ein Urteil über einen spezifischen Streitgegenstand fachlich besonders gut geeignet sind.

Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts wird in der Regel durch Vertrag festgelegt. In Verträgen zwischen größeren Unternehmen wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. Aber auch in erbrechtlichen Fragestellungen können diese Gerichte berufen werden. So sieht es § 1066 ZPO vor, wonach Schiedsgerichte durch letztwillige Verfügung angeordnet werden können. Dennoch ist bei der Errichtung von Testamenten Vorsicht geboten:

Nicht jede Streitigkeit, die mit Erbfall und Nachlass verbunden ist, kann auf diese Weise vor ein Schiedsgericht getragen werden.

Zu dieser Erkenntnis kam auch ein Testamentsvollstrecker aus Baden-Württemberg:

Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments hatten Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben wurden drei weitere Personen bestimmt. Zudem wurde für den Schlusserbfall, also den Todesfall des zweiten Ehegatten, Testamentsvollstreckung durch eine weitere Person angeordnet.

Für den Fall, dass seine Person als Testamentsvollstrecker wegfällt, erhielt er das Recht, einen Nachfolger zu bestimmen.

Außerdem bestimmten sie in diesem Testament:

„Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen.“

Nachdem die Ehegatten verstarben und der Testamentsvollstrecker unter Annahme seines Amtes die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragte, traten die Erben dem entgegen.

Das Nachlassgericht sah die Voraussetzungen zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entgegen der Auffassung der Erbengemeinschaft als erfüllt.

Es folgte eine Beschwerde durch die Erben vor dem OLG Stuttgart – diesmal mit Erfolg. Sie stellten hierbei einen Entlassungsantrag mit der Begründung, der Testamentsvollstrecker erfülle seine wesentlichen Pflichten nicht. Unter Anderem habe er trotz Zeitablaufs von fast einem Jahr noch immer kein Nachlassverzeichnis vorgelegt, nur unzulänglich Auskünfte erteilt und den Nachlass sowie die Erbengemeinschaft schädigen wollen.

Dies wollte wiederum der als Testamentsvollstrecker Eingesetzte nicht gelten lassen und erhob seinerseits Beschwerde vor dem BGH. Er war der Auffassung, aufgrund der im Testament niedergelegten Schiedsgerichtsklausel, habe das Gericht als staatliches Gericht gar nicht über seine Entlassung entscheiden dürfen.

Der BGH sprach nun ein Machtwort (17.05.2017 – Az. IV ZB 25/16). Zu Ungunsten des Testamentsvollstreckers:

Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers könnten in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

Die Begründung?

Grundsätzlich könnten nach § 1066 ZPO Schiedsgerichte durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Allerdings müsse der Erblasser überhaupt dazu befugt sein, die streitgegenständliche Sache einem Schiedsgericht zuzuweisen. Das sei für die Frage der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht der Fall. Die Verfügungsbefugnis des Erblassers finde ihre Grenze unter anderem in § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht habe, den Testamentsvollstrecker von seinen Kardinalspflichten zu befreien. Dazu gehörten die grundliegenden Verpflichtungen wie die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Auskunft und Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur Haftung (§ 2219 BGB).

§ 2220 BGB würde zwar nicht wortwörtlich verbieten, dass der Erblasser auch nicht über die Entlassung des Testamentsvollstreckers entscheiden darf. Jedoch sei hier der Rechtsgedanke des § 2220 BGB heranzuziehen.

Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefere.

Dies sei notwendig, um ein Korrelat zur Hand zu haben. Denn das Machtverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbengemeinschaft sei unausgeglichen. Der nur gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten gegenüber der starken Stellung des Testamentsvollstreckers müsse durch eine derartige Auslegung aufrechterhalten werden und stünde deshalb nicht zur Disposition des Erblassers.

Einen geringeren Schutz durch die Anordnung eines Schiedsgerichts sehe der BGH darin begründet, dass vor Schiedsgerichten den zahlreichen Interessen, die durch ein solches Entlassungsverfahren berührt würden, nicht Rechnung getragen werden könne. Hinreichenden Schutz könnten hier nur staatliche Gerichte gewährleisten. Das gelte zum Beispiel aufgrund der Auswahl und Unabhängigkeit der Richter, der Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln, die Beteiligung Dritter am Verfahren, der Amtsermittlung nach § 26 FamFG, sowie der Möglichkeit, Zwangsmittel anzuordnen und im Falle der Bedürftigkeit Prozesskosten zu beantragen.

Die Frage, ob die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht möglich ist, ist in der Rechtswissenschaft eine umstrittene Frage. Insbesondere die Seite der Literatur hatte sich für eine Übertragungsmöglichkeit ausgesprochen. Durch die Entscheidung des BGH dürfte sich diese ablehnende Ansicht in der Rechtspraxis jedoch in Zukunft durchsetzen.

Wenn auch Sie mit dem Gedanken spielen, durch Ihr Testament mögliche Rechtsstreitigkeiten in die Hand eines Schiedsgerichts geben zu wollen, helfen wir Ihnen gerne und beraten Sie hinsichtlich einer rechtspraxistauglichen Lösung.

Nehmen Sie gerne im Wege einer Erstberatung mit uns Kontakt auf! – Erstberatungstermin vereinbaren.

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