Erben stehen regelmäßig vor der kniffligen Frage: Was gehört überhaupt zum Vermögen und damit zum Nachlass des Erblassers? Gerade für diejenigen, die nur plichtteilsberechtigt sind und nicht unmittelbar am Nachlassverfahren teilnehmen, sind diese Informationen wichtig – nur so lässt sich ihr Pflichtteil berechnen.

Um den Pflichtteilsberechtigten an dieser Stelle nicht schutzlos zu lassen, schuf der Gesetzgeber u.a. § 2314 BGB. Hiernach hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, ein Nachlassverzeichnis auszuhändigen. Dieses Verzeichnis hat nicht nur die Aktiva des Nachlassvermögens zu umfassen, sondern auch die Passiva. Auch Schenkungen, die für die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB relevant sein könnten, sind darin aufzunehmen, falls der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenspositionen verschkent haben sollte.

Ein solches Nachlassverzeichnis kann sowohl privatschriftlich als auch notariell angefertigt werden. Auf beide Varianten gewährt § 2314 BGB einen gesonderten Anspruch. Dabei ist es dem Pflichtteilsberechtigten überlassen, welche Form er möchte. Der Vorteil eines notariellen Verzeichnisses ist, dass es eine höhere Garantie der Richtigkeit und Vollständigkeit besitzt. Dies liegt vor allem daran, dass den Notar eigene Ermittlungspflichten hinsichtlich des Nachlasses treffen und er für den Inhalt des Verzeichnisses selbst verantwortlich zeichnet. Nachteilig ist, dass ergänzende Informationen schwerer zu erlangen sind und der Zeitaufwand meist höher liegt.

Das Erstellen einesNachlassverzeichnisses durch einen Notar ist natürlich auch kostenaufwändiger als die handschriftliche Form. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Wenn die zu erwartenden Kosten den bereinigten Nachlasswert (Nachlassaktiva abzüglich Nachlasspassiva) übersteigen, kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit nach § 1990 Abs. 1 BGB erheben. Die Dürftigkeitseinrede soll den Erben davor behüten, den Nachlass zu überschulden. Sie kann erhoben werden, wenn der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung decken kann.

Mit einer solchen Konstellation hatte sich das OLG München in diesem Sommer auseinanderzusetzen.

Aufgrund eines Erbvertrags wurde die Witwe des späteren Erblassers dessen Alleinerbin. Ein Sohn des Verstorbenen forderte seinen Pflichtteil ein. Dazu erhielt er zunächst ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis von der Alleinerbin. Er verlangte jedoch ein notarielles Nachlassverzeichnis. Er bot der Erbin auch an, die gesetzlichen Gebühren des Notars hierfür zu übernehmen. Nachdem die Erbin sich darauf nicht einließ, forderte er klagweise die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses ein. Das Landgericht München gab dem Klagebegehren teilweise statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos, da das Oberlandesgericht München sich in seinem Endurteil am 01.06.2017 (Az. 23 U 3956/16) der Auffassung des Landgerichts anschloss.

Die Dürftigkeitseinrede der Beklagten sei hier nicht angebracht gewesen.

Da der Kläger ihr mehrfach angeboten hatte, die anfallenden Notarkosten selbst und im Voraus direkt an den Notar zu zahlen, könne sich die Erbin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen. Zwar bliebe die Erbin, wenn sie den Auftrag zur Erstellung des Verzeichnisses an den Notar erteile, Kostenschuldnerin. Jedoch sei durch die Kostenübernahmeerklärung ihr Kostenrisiko erheblich minimiert.

Dieses Urteil macht deutlich, dass es in taktischer Hinsicht ein kluger Zug sein kann, als Pflichtteilsberechtigter die Kostenübernahme für ein Nachlassverzeichnis zu erklären. Ein notarielles Nachlassverzeichnis stellt einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche dar.

Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie sich in der Position eines Pflichtteilsberechtigten befinden sollten. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer möglichen Schritte anlässlich des Todes des Erblassers und unterstützen sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Erstberatungstermin.

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