Der Nachlass muss nicht immer an Partner, Verwandte oder Freunde vermacht werden: Der Erblasser kann sein Vermögen auch einer „guten Sache“ widmen. Dazu bietet es sich an, das Vermögen einer Stiftung zu überlassen, deren Sinn darin besteht, diese „gute Sache“ zu fördern. Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, nur einen Teil seines Nachlasses an die Stiftung weiterzugeben, sowie lebzeitig oder von Todes wegen selbst eine Stiftung zu gründen

Stiftungen sind Einrichtungen, die mit dem eingebrachten Vermögen des Stifters einen von ihm festgelegten Zweck verfolgen.

Die bekanntesten Stiftungen sind öffentliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sie dienen gemeinnützigen Zwecken. Es gibt aber auch viele nicht-rechtsfähige Stiftungen, die – bei gleicher steuerlicher Begünstigung – bedacht bzw. errichtet werden können.

Man unterscheidet zwischen Stiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern und operativen Stiftungen. Letztere führen zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durch. In der Regel sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen, sogenannte Verbrauchsstiftungen. Eine weitere verbreitete Form ist die Familienstiftung, die den Zweck der Versorgung der nächsten Angehörigen verfolgt.

Damit die Stiftung auch erben kann, muss sie zum Zeitpunkt des Erbfalls als Rechtssubjekt bereits existieren. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

§ 84 BGB regelt den Fall, dass Zuwendungen an eine erst nach dem Tod des Erblassers als rechtsfähig anerkannte Stiftung fallen sollen. Hiernach gilt die Stiftung für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Es handelt sich also um eine rechtliche Fiktion.

Des Weiteren kann die Stiftung auch in einer Verfügung von Todes wegen gem. § 83 BGB durch den Erblasser selbst errichtet werden.

Doch hier ist Vorsicht geboten! Neben erbrechtlichen Erfordernissen, wie der höchstpersönlichen Testamentserrichtung, müssen die Voraussetzungen des sog. Stiftungsgeschäfts befolgt werden, insbesondere können auf den Erblasser auch organisationsrechtliche Fragen zukommen.

Das OLG Celle entschied in seinem Beschluss vom 11.04.2017 zum Az. 6 W 36/17, dass eine Erbeinsetzung unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen unwirksam sei, wenn der Erblasser deren Zweck nicht bestimmt hat.

Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Erblasserin testamentarisch angeordnet hatte, ihr „Erbe in die Stiftung L., die der Herr X führen soll, einzubringen“.

Das OLG führte aus, dass diese Bestimmung unwirksam sei, da es die „Stiftung L.“ nicht gäbe. Die Erblasserin könne die Gründung und Bestimmung der Stiftung, nicht dem Herrn X überlassen, da er der als von ihr mit der Auflage beschwerte Erbe wäre. Denn die Erblasserin habe den Zweck der Stiftung nicht bestimmt (§ 2193 Abs. 1 BGB). Aus dem Testament ginge nicht hervor, welchem Zweck die Erblasserin die Stiftung widmen wollte.

Die Unwirksamkeit der Auflage habe die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung zur Folge. Es sei anzunehmen, dass die Erblasserin den Herrn X ohne die Auflage nicht als Erben eingesetzt hätte. Er solle durch die Zuwendung an ihn keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil haben, sondern den gesamten Nachlass in die Stiftung einbringen.

Diese Konsequenz ist ärgerlich. Zum Einen, hat sich der Wille der Erblasserin nicht durchsetzen können, zum Anderen war dieses Ergebnis vermeidbar.

Um solche Folgen auszuschließen, beraten wir Sie gerne

Wenn auch Sie mit dem Gedanken spielen eine Stiftung durch ihren Nachlass zu bedenken, beziehungsweise zu gründen, helfen wir Ihnen gerne den richtigen Weg zu finden. Auch kann die Stiftung ein dienliches Instrument im Rahmen der Optimierung Ihrer eigenen Vermögensnachfolge darstellen. Also egal, ob es darum geht, eine Stiftung zu bedenken oder eine eigene lebzeitig oder von Todes wegen zu gründen:

Nehmen Sie gerne im Wege einer Erstberatung mit uns Kontakt auf!

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.