Kein Nachlass ohne Erben

 

Was passiert mit einem Nachlass, wenn der Erblasser[glossary] weder einen [glossary]Erben durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt hat, noch einen Ehegatten, einen Lebenspartner und auch keine (noch so entfernte) Verwandte hat?

Gemäß § 1936 BGB ist dann der Staat an der Reihe.

Es soll keinen Nachlass ohne Erben geben. Auf diese Weise soll das Vermögen der Allgemeinheit zugutekommen.

Diese Reihenfolge gilt auch, wenn ein Verwandter deshalb nicht vorhanden ist, weil er testamentarisch enterbt wurde oder die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Der Staat kann wiederum nur von der Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn dies ausdrücklich durch Testament angeordnet ist – und ein anderer Empfänger an seiner Stelle benannt wird.

 

Nach § 1936 S. 1 BGB soll dasjenige Bundesland erben, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Sofern der Erblasser jedoch seinen Wohnsitz im Ausland hatte, so erbt nach Satz 2 der Vorschrift der Bund.

 

Interessant:

Dabei knüpft die Vorschrift nicht an die Staatsangehörigkeit an. Vielmehr ist es seit der Erbrechtsreform von 2009 maßgeblich, ob das deutsche Erbrecht auf den Erbfall anwendbar ist. In der Regel werden deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nach dem Recht dieses Staates beerbt. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Beispielsweise gilt nach dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen von 1929 weiterhin die Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips. Das Nachlassabkommen zwischen der Türkei und Deutschland sieht eine Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen vor. Für Ersteres ist das Recht der Staatsangehörigkeit maßgeblich, für Letzteres das Recht des Belegenheitsstaates.

 

Der Fiskus kann sich seiner Erbenstellung nicht verwehren. Weder ein Erbverzichtsvertrag noch eine Ausschlagung stehen ihm zu Verfügung: er ist gesetzlicher Zwangserbe. Damit wird die Herrenlosigkeit eines Vermögens ausgeschlossen.

Der Staat kann erst dann als gesetzlicher Erbe handeln, wenn das Nachlassgericht festgestellt hat, dass kein anderer Erbe vorhanden ist.

Sobald seine Erbenstellung festgestellt wurde, erhält der Staat die gleiche privatrechtliche Stellung, wie die Erben im „Normalfall“. So haftet er für alle Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB. Er kann die Haftung jedoch auch auf den Nachlasswert beschränken, durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1975 BGB. Der Sinn dieser Erbfolge ist es nicht, den Nachlassgläubigern einen solventeren Schuldner zu verschaffen, wenn die Erben den Nachlass wegen Überschuldung ausgeschlagen haben.

Wenn auch Sie den Gang Ihres Nachlasses gerne in der Hand haben möchten, so helfen wir Ihnen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Wir beraten Sie auch gerne hinsichtlich der Möglichkeit, Ihren Nachlass der Allgemeinheit zukommen zu lassen und ihn zweckgerichtet einzusetzen – beispielsweise für karitative Einrichtungen.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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