Gem. § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen des Verstorbenen auf den Erben über. Dazu gehört auch nach § 1967 Abs. 1 BGB das Passivvermögen, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dabei findet das Prinzip der Universalsukzession statt. Daher haftet der Erbe nicht lediglich für Verbindlichkeiten, sondern übernimmt die Schuldnerstellung im Rahmen des dazugehörigen Vertrages.

Es gehen nicht alle Verbindlichkeiten über: Manche Erlöschen mit dem Tod des Schuldners, wie beispielsweise die Unterhaltsverpflichtung gegenüber eigenen Kindern nach § 1615 Abs. 1 BGB oder Pflichten, die nur vom Erblasser höchstpersönlich erbracht werden können.

Die Haftung umfasst zum einen den Nachlass – aber auch das Vermögen des Erben. Daher können Gläubiger vorläufig in beide Vermögensmassen vollstrecken.
Das Gesetz lässt den Erben aber nicht ganz schutzlos.
Es gibt zum Einen die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, durch Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1975 BGB.

Eine Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ist sinnvoll, wenn der Nachlass zwar vermutlich nicht überschuldet ist, der Erbe aber insbesondere die Gefahr einer Inanspruchnahme des eigenen Vermögens vermeiden möchte. Dadurch wird gewährleistet, dass der Wert des Nachlasses den Nachlassgläubigern zur Befriedigung uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Zur Einleitung des Verfahrens muss ein Antrag des Erben beim Nachlassgericht gestellt werden.

Ausnahmsweise kann auch ein Gläubiger den Antrag stellen, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten des Erben gefährdet erscheint.

Danach verfügt ein Nachlassverwalter, der vom Gericht ernannt wurde, über den Nachlass. Sofern das Vermögen ausreicht, werden die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass berichtigt, also getilgt. Wenn das Vermögen hingegen überschuldet ist, so hat der Nachlassverwalter das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Durch das Nachlassinsolvenzverfahren wird eine gleichmäßige, anteilige Befriedigung der Nachlassgläubiger angestrebt. Zum Einen wird das Leistungsinteresse der Gläubiger befriedigt. Zum Anderen soll aber auch der Erbe geschützt werden. Denn sein Eigenvermögen bleibt hier ebenfalls unberührt. Auch hier ist ein Antrag zur Einleitung des Verfahrens notwendig. Allerdings wird kein Nachlass- sondern ein Insolvenzverwalter für die Verteilung bestellt.

Zum Anderen kann eine Dürftigkeitseinrede geltend gemacht werden. Sie ist zu erheben, wenn weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren zielführend sind, weil die Nachlassaktiva so gering sind. Das ist dann der Fall, wenn durch das übrige Vermögen nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens gedeckt wären. Hierzu muss der Erbe keinen gesonderten Antrag stellen, sondern kann die Befriedigung der Nachlassgläubiger „einfach“ nach § 1990 BGB verweigern.

Zu guter Letzt kann der Erbe eine Ausschlagung nach den §§ 1942 ff. BGB vornehmen. Wird diese form- und fristgerecht erklärt, so gilt nach § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt. Mit der Folge, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten weder mit dem Nachlass noch dem Eigenvermögen haftet – und sich auch nicht um die weitere Verwaltung kümmern muss. Selbstverständlich distanziert er sich damit auch vom Aktivvermögen.

Sollte der Erbe die Ausschlagungsfrist versäumt haben, ist sein Recht zur Ausschlagung nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Wenn er die Ausschlagung unterließ, weil er davon ausging, dass der Nachlass unverschuldet ist – was er tatsächlich aber nicht war – so kann er regelmäßig wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft die Annahme anfechten und die Ausschlagung erklären.

 

Sind Sie Erbe eines nicht-schuldenfreien Nachlasses geworden? Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der finanziell effektivsten Vorgehensweise und helfen Ihnen bei Verwaltung und Verfahren.

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Erstberatung.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.