Wenn ein Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat, so kann der Vertragserbe nach § 2287 Abs.1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern.

Diese Vorschrift soll im Rahmen eines Erbvertrages absichern, dass der Erblasser Schenkungen unterlässt, die den Vertragspartner schädigen, indem sie sein vertraglich vereinbartes Erbrecht beeinträchtigen. Grundsätzlich hat der Erblasser auch bei einem Erbvertrag das Recht, frei durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen – also u.a. zu kaufen, zu verkaufen und zu belasten. Die Grenze wird hier bei Schenkungen gezogen, bei denen der Erblasser den Gegenstand nur weitergibt, um den Vertragserben zu beeinträchtigen. Dass hierbei der Beschenkte die Sache wieder hergeben muss, ist insofern nicht unbillig, als dass dieser den Gegenstand ohne Gegenleistung bekommen hat.

Parallelen bestehen bei gemeinschaftlichen Testamenten und der Bestimmung eines Vor- und Nacherben. Auch hier ist der überlebende Ehegatte einerseits an die Vereinbarung im gemeinschaftlichen Testament gebunden und hat andererseits das (eingeschränkte) Recht, über das Ererbte zu Lebzeiten frei zu verfügen. Letzteres Recht kann auch bestehen, obwohl am Ende der Erbfolge noch eine weitere Person, nämlich der Nacherbe, bedacht ist. Insofern wird § 2278 Abs.1 BGB entsprechend angewendet.

Es ist natürlich schwierig ein für alle Seiten befriedigendes Ergebnis zu erzielen: Denn zum Einen soll der überlebende Ehegatte die Möglichkeit haben, das auf ihn übergegangene Vermögen für sich bestmöglich zu verwenden. Andererseits sollen der oder die Nacherben, zumeist die Abkömmlinge, nicht benachteiligt werden.

So stellte es sich auch in einem Fall da, den der BGH am 28.09.2016 zum Az. IV ZR 513/15 zu entscheiden hatte.

Nachdem ein Vater im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments Vorerbe wurde, übertrug er mit Erbvertrag sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf seine Tochter. Im Gegenzug behielt der Vater sich an dem Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Außerdem verpflichtete sich die Tochter, den Vater für seine restliche Lebenszeit kostenlos zu pflegen, sofern der Bedarf eines Tages bestünde. Etwa 13 Jahre später verstarb der Vater, ohne jemals pflegebedürftig geworden zu sein. Die Tochter veräußerte daraufhin das Grundstück für 120.000 €. Hiermit war der Sohn des Erblassers, nicht einverstanden. Er klagte gegen seine Schwester auf Zahlung von 60.000 € aus dem Hausverkauf. Er begründete seinen Anspruch damit, dass die Schenkung an die Tochter nach § 2287 Abs.1 BGB ihm gegenüber in Beeinträchtigungsabsicht erfolgt sei.

Der BGH schloss sich dieser Ansicht nicht an.

Er stellte klar, dass § 2287 Abs.1 BGB zweier Voraussetzungen bedürfe: Erstens müsse eine Schenkung vorliegen und zweitens müsse diese in der Absicht erfolgt sein, den Nacherben zu beeinträchtigen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten nahm der BGH das Vorliegen einer Schenkung an. Zwar stelle das Nießbrauchsrecht und die Bedingung, den Vater gegebenenfalls zu pflegen eine Art Gegenleistung dar. Allerdings begründe dies nur eine sogenannte „gemischte Schenkung“ bei der der Schenkungscharakter überwiegen würde, sofern wie hier, die Gegenleistung deutlich unter dem Wert des geschenkten Gegenstandes läge.

Eine Beeinträchtigunsabsicht aber könne wiederum nur angenommen werden, wenn der Erblasser mit der Schenkung seine Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten missbrauchte. Ein solcher Missbrauch sei abzulehnen, wenn der Erblasser ein besonders billigenswertes und gerechtfertigtes Interesse an der Schenkung hätte. Dies könne beispielsweise in der Sicherstellung der Altersversorgung zu sehen sein oder in der sittlichen Verpflichtung, besonderen Dank auszudrücken.

Diese beiden Möglichkeiten sah der BGH hier als offenstehend an – dass der Erblasser aus einem böswilligen Motiv gehandelt habe, müsse der Kläger erst beweisen.

Damit hat der BGH klare Vorgaben für die Rechtspraxis gemacht. Die Frage, wann noch eine Schenkung und kein entgeltliches Geschäft vorliegt, ist maßgeblich für einen Anspruch aus § 2278 Abs.1 BGB. Hierbei wird für die Anwendungsfälle dieser wesentlichen Anspruchsnorm Sicherheit gebracht.

Müssen Sie sich ebenfalls mit der Frage beschäftigen, ob die Schenkung eines Vorerben Ihnen gegenüber rechtmäßig war? Oder erwägen Sie selber, einen Gegenstand aus der im Wege der Vorerbschaft ererbten Vermögensmasse zur Pflegevorsorge oder aus anderen Gründen zu verschenken? Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Ihnen offenstehenden Möglichkeiten.

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