Im Rahmen unserer täglichen Beratungspraxis treten nach einem Erbfall häufig gleich mehrere Miterben oder vom Erbe ausgeschlossene nahe Verwandte gemeinsam an uns mit der Bitte um Beratung und Vertretung in dieser Nachlassangelegenheit heran.

Unbekannt ist unseren Mandanten häufig, dass die gemeinsame Vertretung mehrerer Erben an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Zwar ist sie in den häufigsten Fällen möglich, jedoch gibt es hier ein paar wichtige Aspekte zu beachten.

Ausgangspunkt hierfür ist das in § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung verankerte Verbot für Rechtsanwälte, Mandanten mit sich widersprechenden Interessen zu vertreten. Man spricht in diesem Fall von einer sogenannten Interessenkollision. Diese ist im schlimmsten Fall für den Rechtsanwalt von strafrechtlicher Bedeutung. Er könnte sich nämlich des Parteiverrats strafbar machen. Damit wäre weder den Mandanten, noch dem Rechtsanwalt gedient.

Um Probleme bei der Beratung und Vertretung mehrerer Beteiligter in einer erbrechtlichen Angelegenheit zu vermeiden, bedarf es also zunächst der Prüfung, ob eine Vertretung nicht möglicherweise ausgeschlossen ist.

Eine Interessenkollision im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung liegt dann vor, wenn zwischen den Interessen der Mandanten tatsächlich ein Interessenwiderspruch vorliegt. Eine Interessenkollision muss also tatsächlich auch ausgebrochen sein, bzw. unmittelbar auszubrechen drohen. Ist dies noch nicht geschehen, spricht man von einer sogenannten latenten Interessenkollision, welche so lange unproblematisch ist, wie die Interessen der Mandanten gleichlaufend sind.

Entwickelt sich im Rahmen der Beratung oder Vertretung jedoch ein gegenläufiges Interesse bei auch nur einem Mandanten, spricht man von einer sogenannten konkretisierten Interessenkollision. Mit Eintritt in dieses Stadiums  ist es dem Rechtsanwalt nicht mehr erlaubt, das Mandat weiterzuführen. Er ist verpflichtet, sobald er von den sich gegenläufig entwickelnden Interessen erfährt – diese sich also konkretisieren – alle Mandate mit den beteiligten Mandanten niederzulegen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt nur das Mandat mit dem Mandanten niederlegt, dessen Interesse sich gegen die anderen Mandanten entwickelt hat.

⇒ Solange also nur eine latente Interessenkollision besteht, darf ein Rechtsanwalt mehrere Miterben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer zusammen vertreten. Konkretisiert sich eine Interessenkollision zwischen den Mandanten, muss er sämtliche Mandate in dieser Sache niederlegen.

Wenig Probleme bereitet in der Regel die Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter, welche sich mit der Bitte um Durchsetzung ihrer Ansprüche gemeinsam an einen Rechtsanwalt wenden. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch gegen die Erben. Macht also ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch geltend – sei es zunächst auf Auskunft, oder aber auf Zahlung – widerspricht dies nur in den seltensten Fällen dem Interesse eines anderen weiteren Pflichtteilsberechtigten. Eine der Ausnahmen hiervon bildet § 2316 BGB, der auf die gegenseitigen Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB Bezug nimmt. Nach diesen Normen müssen sich z.B. mehrere pflichtteilsberechtigte Kinder auf ihren Pflichtteil das anrechnen lassen, was sie im Falle der Berufung zur Erbfolge hätten untereinander zur Ausgleichung bringen müssen. Dies sind beispielsweise lebzeitige Ausstattungen des Erblassers für die Ausbildung usw. Im Rahmen der Ausgleichsansprüche hat jedoch ein pflichtteilsberechtigtes Kind ein Interesse daran, dass der Ausgleichsanspruch möglichst hoch ausfällt, dass andere Kind jedoch denklogisch, dass der Ausgleichsanspruch möglichst niedrig liegt. Herrscht in diesen Punkten und für den Fall des Vorliegens von Ausgleichsansprüchen keine Einigkeit, ist der Rechtsanwalt an der Vertretung aller [/glossary]pflichtteilsberechtigter Kinder gehindert.

Etwas größere Vorsicht ist bei der Vertretung mehrerer [glossary]Miterben geboten. Insbesondere bei Erben, die mit einer letztwilligen Verfügung des Erblassers zur Erbfolge gelangt sind, können Interessenkonflikte ausbrechen. Je nachdem, wie spezifisch beispielsweise ein Testament formuliert ist, gibt es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten der darin enthaltenen Verfügungen. Ist beispielsweise eine Erbeinsetzung nicht unmissverständlich formuliert, kann es für die Anteile der Miterben am Nachlass zu der Situation kommen, dass nach einer Auslegung einem Miterben höhere Anteile am Nachlass zustehen, als nach der anderen Auslegungsvariante. Damit verändern sich mit den verschiedenen möglichen Auslegungen auch die Erbanteile der übrigen Miterben. Vertritt ein Rechtsanwalt nun mehrere Miterben dieser Erbengemeinschaft, müsste er, um seiner Aufgabe als Interessenvertreter pflichtgemäß nachzukommen, für den einen Miterben für jene Auslegungsvariante streiten, die diesem einen höheren Anteil am Nachlass zuspricht. Damit würde allerdings entgegen dem Interesse der übrigen Miterben handeln. In einem solchen Fall darf ein Rechtsanwalt keine weitere Beratung und Vertretung vornehmen. Ähnlich verhält es sich mit den bereits oben im Rahmen des Pflichtteilsanspruches genannten Ausgleichsansprüchen unter Miterben. Sind solche vorhanden, aber beispielsweise die Höhe streitig, ist eine gemeinsame Vertretung nicht möglich.

Oftmals ist es nicht hundertprozentig sicher, ob eine konkrete Interessenkollision tatsächlich besteht, oder ob die Interessen der Mandanten noch gleichgerichtet sind. Wir pflegen daher unsere  Mandanten im Rahmen einer Einverständniserklärung über die Möglichkeit einer Interessenkollision zu informieren und diese versichern zu lassen, dass ihre Interessen gleichlaufend und nicht gegensätzlich sind. Somit ist unser Handeln für unsere Mandantinnen und Mandanten transparent und wir können aufgrund der hieraus gewonnenen Sicherheit bestmöglich für ihre (gemeinsamen) Interessen streiten. Eine solche Erklärung befreit Rechtsanwälte jedoch nicht von der Verpflichtung, sämtliche Mandate niederzulegen, wenn eine Interessenkollision offensichtlich wird.

 

Sind Sie zusammen mit weiteren Beteiligten Miterben in einem Erbfall geworden oder möchten gemeinsam mit jemand Anderem Pflichtteilsansprüche gegen Erben geltend machen, prüfen wir für Sie – gerne auch im Rahmen einer Erstberatung – ob das gewünschte Vorgehen möglich ist und klären Sie über die Besonderheiten Ihres Einzelfalles auf. Nach einer rechtlichen Überprüfung können wir für Sie und ihre Mitstreiter die bestmögliche Lösung zur Beratung und Vertretung in der erbrechtlichen Angelegenheit herausarbeiten. Sprechen Sie uns gerne an!

 

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