Hat ein Erblasser eine Person zu Lebzeiten mit einer Vollmacht ausgestattet, um für ihn Handlungen und Geschäfte vorzunehmen, so ist diese Vollmacht, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich auch über seinen Tod hinaus wirksam. Man spricht in diesem Fall von einer transmortalen Vollmacht. Daneben gibt es die postmortale Vollmacht. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit erst mit dem Tod des Erblassers.

Nun ist es so, dass mit dem Tod des Erblassers seinen Erben die Verwaltung des Nachlasses gem. § 2038 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich obliegt. Das bedeutet, dass die Erben alle Geschäfte und Handlungen im Zusammenhang mit dem Erbfall grundsätzlich ausschließlich gemeinsam vornehmen können.

Ist nun einem Anderen oder gar einem einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft eine trans- oder postmortale Vollmacht durch den Erblasser eingeräumt worden, so könnte dieser Vollmachtnehmer unter Vorlage der Vollmacht gegenüber Dritten Geschäfte für den Nachlass vornehmen, ohne dass die (Mit)Erben dies verhindern könnten. Diese Möglichkeit widerspricht der grundsätzlichen Regelung, dass die Miterben ausschließlich gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen dürfen sollen. Es kann also zu Veräußerungen oder anderen Geschäften für den Nachlass kommen, mit denen nicht jeder Miterbe einverstanden ist.

Eine Vollmacht ist grundsätzlich widerruflich. Allerdings gilt dies üblicherweise nur dann, wenn der Widerruf durch den Vollmachtgeber gegenüber dem Vollmachtnehmer ausgesprochen wird. Im oben dargestellten Fall ist der Vollmachtgeber jedoch verstorben. Es fragt sich also, ob die Vollmacht auch durch den oder die Erben widerrufen werden kann.

Gemäß § 1922 BGB werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Daraus ergibt sich, dass auch alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Erben übergehen. Hieraus lässt sich ableiten, dass auch das Recht, eine Vollmacht zu widerrufen, auf die Erben übergeht. Da die Erben grundsätzlich nur gemeinsam erbschaftliche Geschäfte vornehmen dürfen, kann die Vollmacht, mit der der Dritte ausgestattet worden ist jedenfalls durch einen Widerruf von allen Miterben widerrufen werden. Sie können dann die Herausgabe der schriftlichen Vollmacht von dem Vollmachtnehmer verlangen, so dass dieser nicht mehr unter Vorlage der Vollmacht Handlungen für den Nachlass vornehmen kann.

Immer wieder kommt es aber auch vor, dass die einzelnen Miterben sich untereinander nicht einig darüber sind, ob eine trans- bzw. postmortale Vollmacht widerrufen werden soll, oder nicht. Oder aber zwischen den Miterben besteht Streit um die Auseinandersetzung des Nachlasses und aus diesem Grund stellt es sich als problematisch dar, zu einem gemeinschaftlichen Widerruf zusammen zu finden.

Nach einhelliger Ansicht kann daher auch ein einzelner Miterbe die Vollmacht gegenüber dem Dritten widerrufen. Dieser Widerruf entfaltet dann keine unmittelbare Wirksamkeit für die übrigen Miterben, die nicht widerrufen haben. Da den Erben wie dargestellt aber gesetzlich nur gemeinschaftlich die Verwaltung des Nachlasses obliegt und Handlungen, die der Dritte unter Vorlage der Vollmacht nach Widerruf der Vollmacht durch einen einzelnen Miterben vornimmt, keine Wirkung mehr gegenüber dem einzelnen Miterben entfalten kann, ist die Handlung für erbschaftliche Geschäfte, die der Zustimmung eines jeden Miterben bedürfen, ohne Verfügungsbefugnis erfolgt.

Da der Widerruf der Vollmacht durch einen einzelnen Miterben jedoch keine Wirkung für die übrigen Miterben entfaltet – diese also noch durch den Vollmachtnehmer vertreten werden können – und der Vollmachtnehmer immer noch im Besitz der Vollmacht ist und mit dieser erbschaftliche Geschäfte vornehmen könnte, ist es für den einzelnen widerrufenden Miterben dringend ratsam, den Widerruf auch gegenüber den (potentiellen) Vertragspartnern bzw. Gläubigern zu erklären, mit denen der Dritte unter Vorlage der Vollmacht Geschäfte für den Nachlass abschließen möchte bzw. könnte.

Ist bei dem Erbfall, in welchen Sie als Miterbe oder Miterbin involviert sind, ein Miterbe oder ein Dritter mit einer trans- oder postmortalen Vollmacht ausgestattet? Wir prüfen für Sie das Risiko von Handlungen des Vollmachtnehmers und widerrufen gegebenenfalls – möglichst in Abstimmung mit eventuellen Miterben – die Vollmacht. Gerne kümmern wir uns auch im Übrigen um alle Aufgaben für Sie, die mit dem Erbfall auf Sie zugekommen sind.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen? Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen oder auch telefonischen Termin zu einer Erstberatung: 0431 / 90 88 40 -00 | info@die-erbrechtskanzlei.com

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