Bei einem Erbfall ist von den Erben die Erbschaftssteuer zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag orientiert sich in seiner Höhe an dem Umfang des Nachlasses.

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass und soll diese im Wege der Auseinandersetzung veräußert werden, entstehen den Erben meist nicht unerhebliche Kosten.

Namentlich sind dies Notariatsgebühren, Gerichtskosten, Maklerprovision, Gutachterkosten und die Grunderwerbssteuer. Diese Kosten sind zum Teil als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Ist die Immobilie durch Müll und groben Schmutz derart belastet, dass für die Benutzbarkeit eine kostenintensive Entrümpelung, bzw. Entmüllung notwendig ist, stellt sich die Frage, ob die Entmüllungskosten bei der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen sind.

Das Finanzgericht Baden-Würtemberg entschied in seinem Urteil vom 18.12.2014, Az.: 7 K 1377/14, dass die Entmüllungskosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Steuerrechts sind und mithin bei der Erbschaftssteuer nicht abzugsfähig.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Entmüllungskosten weder unmittelbar mit der Nachlassabwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, noch mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Vielmehr würden diese Kostenpositionen zu den nicht abzugsfähigen Verwaltungskosten zählen. Das Kriterium der Unmittelbarkeit aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, das einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang fordert, sei bei Entmüllungsaufwendungen nicht erfüllt.

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