Fällt ein Nachlass nach dem Tod des Erblassers an eine Erbengemeinschaft, so obliegt den Miterben bis zur Auseinandersetzung die Verwaltung des Nachlasses nur gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass die Miterben nur zusammen Handlungen für den Nachlass vornehmen können und auch nur zusammen über Nachlassgegenstände oder sonstige Vermögenswerte des Nachlasses verfügen dürfen.

Manchmal ist es sinnvoll oder aber gewollt, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft sich aus dieser löst. Gemäß § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB besteht hierfür die Möglichkeit der Übertragung eines Erbteils durch den entsprechenden Miterben. Ein hierfür notwendiger Erbteilsübertragungsvertrag bedarf jedoch der notariellen Beurkundung.

Aus Kostengründen, oder weil sich ein Mitglied der Erbengemeinschaft beispielsweise im Ausland aufhält, kann es sinnvoll sein, über Alternativen zu einem Erbteilsübertragungsvertrag nachzudenken. Eine solche Alternative stellt die so genannte Abschichtungsvereinbarung dar.

In der Abschichtungsvereinbarung gibt der lösungswillige Miterbe seine Mitgliedschaft an der Erbengemeinschaft und damit sein Recht auf ein Auseinandersetzungsguthaben auf. Der Erbteil des aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben wächst sodann den übrigen Miterben kraft Gesetzes gem. § 738 BGB analog an. Da es sich bei der Abschichtungsvereinbarung nicht um einen Erbteilsübertragungsvertrag handelt, sondern um einen Verzicht auf die Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, ist sie formfrei möglich. Der Weg zum Notar kann zumeist, muss aber nicht – und sollte manchmal auch nicht –, eingespart werden.

Nachdem es lange Zeit umstritten war, ob diese Form der „Weitergabe“ von Erbteilen zulässig und damit wirksam ist, hat der Bundesgerichtshof Ende der 90er Jahre entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Abschichtung durch eine entsprechende Anwendung von §§ 1135, 2094, 2095 BGB möglich ist.

Insbesondere, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, kann die Abschichtungsvereinbarung eine sinnvolle und vor allen Dingen kostengünstige Alternative zu einem Erbteilsübertragungsvertrag darstellen, da bei Letzterem immer auch zusätzliche Gebühren aufgrund des zwingend in notarieller Form zu schließenden Grundstücksübertragungsvertrages anfallen.

Bei dem Vollzug der Abschichtungsvereinbarung und der daraus herrührenden entstandenen Unrichtigkeit des Grundbuches ist es für die notwendig gewordene Grundbuchberichtigung lediglich erforderlich, dass der ausgeschiedene Miterbe in öffentlich beglaubigter Form die hinsichtlich des Grundstücks eingetretene Rechtsänderung bewilligt. Man spricht hier von einer Berichtigungsbewilligung.

Nachteilig im Gegensatz zum Erbteilsübertragungsvertrag stellt sich bei der Abschichtungsvereinbarung dar, dass diese grundsätzlich nur im Innenverhältnis der Miterben Wirksamkeit entfaltet. Das bedeutet auf der anderen Seite, wenn Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, dass der ausgeschiedene Miterbe nicht aus dem Haftungsverband der Erbengemeinschaft im Außenverhältnis ausgeschieden ist. Um also nicht weiter für Nachlassverbindlichkeiten haften zu müssen, hat der ausgeschiedene Miterbe entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Gläubiger der Erbengemeinschaft zu treffen.

Sie befinden sich mit anderen Miterben in einer Erbengemeinschaft und fragen sich, welche Art der Auseinandersetzung für Sie am ökonomischsten und sinnvollsten ist? Wir prüfen für Sie alle Alternativen und führen die Verhandlungen mit Ihren Miterben, damit Ihnen aus dem hinterlassenen Erbteil der größtmögliche Ertrag erwächst.

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