Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in seinem Beschluss vom 12.05.2015, Az.: Az 21 W 67/14, klar, dass ein Erbvertrag zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes durch die zu pflegende Person unwirksam ist.

Neben dem Testament hat der Erblasser auch die Möglichkeit, durch einen Erbvertrag seine Nachlassplanung zu bestreiten. Dafür muss der Erblasser zu Lebzeiten mit einer anderen Person übereinkommen, dass im Falle des eigenen Todes sein Vermögen auf diese Person übergehen soll.

Grundsätzlich herrscht Privatautonomie und grundrechtlich gesicherte Testierfreiheit, sodass der Erblasser in der Gestaltung von Testament und Erbvertrag frei ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss auf diese Grundsätze jedoch insoweit eingewirkt, als dass nicht jede Person uneingeschränkt Partei eines Erbvertrags werden kann.

Gemäß § 7 HGBP ist es Mitarbeitern oder der Leitung einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung untersagt, sich neben der Vergütung für die Pflege Geld oder geldwerte Leistung versprechen zu lassen.

Das Gericht führt in seinen Gründen an, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht nicht ausgenutzt werden dürfe. Weiter stärke eine solche Regelung auch die Testierfreiheit der Betroffenen. Die Betroffenen befänden sich durch ihre besondere Lebenssituation in einer persönlichen Abhängigkeit und es müsse insofern ein Schutz vor Beeinträchtigung der freien Willensbildung und -betätigung durch versteckten oder offenen Druck gewährleistet werden.

Dem Personal oder der Leitung ist die Beteiligung an einem Erbvertrag jedoch nicht gänzlich verwehrt. Liegt eine deutliche Trennung von geschäftlichen und privaten Beziehungen vor, bleibt die Wirksamkeit des Erbvertrags unberührt. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Trennung trägt das Personal, respektive die Leitung der Einrichtung.

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