Eine Frage, die sich den Erben häufig stellt, ist,
…ob Ihnen nach dem Abzug der Verbindlichkeiten des Erblassers und der zu zahlenden Erbschaftsteuer überhaupt noch etwas von Ihrem Erbe bleibt.
1. Höhe der Steuerbelastung
Ob und in welcher Höhe der Erbe einer Steuerbelastung ausgesetzt ist, hängt zum Einen vom Wert des Nachlasses und zum Anderen auch von der Art des Nachlasses ab.
> Das heißt, es kann einen Unterschied machen, ob man durch das Erbe nur Barvermögen erhält oder ein Haus oder sogar einen Betrieb vermacht bekommt. So gelten beispielsweise für ein selbstgenutztes Familienheim Sondervorschriften, nach denen dieses steuerfrei an Ehegatten oder Kinder übertragen werden kann, soweit von diesen Erben bestimmte Auflagen erfüllt werden.
> Auch der Betrieb kann unter bestimmten Umständen steuerbegünstigt sein und nicht mit dem vollständigen Wert in die Besteuerungsgrundlagen einfließen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
2. Prozentsätze der Steuerklassen
Neben dem Wert des Nachlasses und den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hängt die Steuerlast der Erbschaftsteuer auch vom Grad der Verwandtschaft zum Erblasser ab, denn nach diesem Verwandtschaftsgrad werden die Steuerklasse und die Steuerfreibeträge bestimmt und damit letztlich auch die Höhe der Steuer.
> Hat man den Wert des Nachlasses ermittelt und davon die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie die besonderen und persönlichen Steuerfreibeträge in Abzug gebracht, lässt sich der maßgebliche Steuersatz nach § 19 ErbStG ermitteln.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … EUR | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
Über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
3. Steuerklassen
Man unterteilt in drei Steuerklassen:
> Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern (das sind Großeltern, Urgroßeltern,…) bei Erwerb von Todes wegen
> Steuerklasse II: Eltern und Voreltern (, soweit nicht Steuerklasse I), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
> Steuerklasse III: alle übrigen Personen, insbesondere auch Lebenspartner.
In steuerlichen Fragen tun sich Erben oft schwer, den Überblick zu behalten und zu berechnen, wie hoch die Steuerlast tatsächlich ist. Menschen, die ihren letzten Willen formuliern möchten, ist meist ebenfalls daran gelegen, das Vermögen möglichst vor dem Zugriff des Fiskus zu bewahren. Als ausschließlich im Erbrecht tätige Kanzlei haben wir auch auf Fragen zur Erbschaftsteuer die passenden Antworten. Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular, per E-Mail unter info@die-erbrechtskanzlei.com, telefonisch unter 0431 / 908840 – 00 in Kiel bzw. unter 040 / 35 67 67 93 in Hamburg oder vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin.
4. Steuerfreibetrag
Die Höhe des Steuerfreibetrages, für den auch das Verwandtschaftsverhältnis maßgeblich ist, bestimmt sich nach § 16 ErbStG. Danach steht
> a. den Ehegatten ein Freibetrag von 500.000,00 EUR zu,
> b. den Kindern und Kindern verstorbener Kinder ein Betrag von 400.000,00 EUR,
> c. den Kindern der Kinder ein Betrag von 200.000,00 EUR,
> d. den übrigen Personen der Steuerklasse I ein Betrag von 100.000,00 EUR,
> e. den Personen der Steuerklasse II ein Betrag von 20.000,00 EUR,
> f. den Lebenspartnern ein Freibetrag von 500.000,00 EUR und
> g. allen übrigen Personen der Steuerklasse III ein Betrag von 20.000,00 EUR zu.
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In steuerlichen Fragen tun sich Erben oft schwer, den Überblick zu behalten und zu berechnen, wie hoch die Steuerlast tatsächlich ist. Menschen, die ihren letzten Willen formuliern möchten, ist meist ebenfalls daran gelegen, das Vermögen möglichst vor dem Zugriff des Fiskus zu bewahren. Als ausschließlich im Erbrecht tätige Kanzlei haben wir auch auf Fragen zur Erbschaftssteuer die passenden Antworten.
Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular, per E-Mail unter info@die-erbrechtskanzlei.com, telefonisch unter 0431 / 908840 – 00 in Kiel bzw. unter 040 / 32 50 96 – 06 in Hamburg oder vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin.